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Geht das auch für Freiberufler,
Inhaber von Einzelfirmen und
Gesellschafter von Personengesellschaften?

Im Prinzip ja, nur nicht ganz so einfach. Eigentlich kann man sich selbst keine Pension zusagen. Klingt logisch, stimmt aber nicht. Gemäß BMF-Schreiben vom 29.01.2008 Gz IV B2 S 2176/07/0001 DOK 2008/0027617 wurden aufgrund des BFH-Urteils vom 02.12.1997 Az.: VIII R 15/96 jedenfalls die Personengesellschaften den Kapitalgesellschaften immerhin gleichgestellt. Aber das ist nur die halbe Wahrheit:

Zum einen nutzt das dem Freiberufler nicht, der keine Personengesellschaft hat, wie z.B. dem Arzt. Besteht eine Personengesellschaft, so kann die Gesellschaft zwar neuerdings Rückstellungen bilden und auch steuerlich geltend machen, aber der Gesellschafter muss eine Sonderbilanz erstellen und die dort anwachsenden Ansprüche wieder aktivieren und versteuern. Im Endeffekt hat sich also nichts geändert, außer dass alles viel komplizierter geworden ist. (Näheres hierzu finden Sie unter Aktuelles, Thema: Änderung bei Pensionszusagen durch Personengesellschaften). Gibt es dennoch Hilfe?

Wir wären nicht wir, wenn wir keine Hilfe wüssten: Wer sagt, dass der Freiberufler alle Tätigkeiten persönlich zu erbringen hat? Für alle Aufgaben, die nicht höchstpersönlich erbracht werden müssen (ärztliche Behandlung z.B.) oder aus Imagegründen persönlich erbracht werden sollen, bietet sich eine Service-GmbH an, die auch die Versorgung übernimmt.

Gem. BMF-Schreiben IV B 7 -S 2770 -24/05 vom 10.11.2005 sind Service-GmbHs auch dann gewerblich tätig, wenn sie nur einen Auftraggeber haben. Allerdings dürfen sie nicht geringfügig tätig sein und müssen eigenen Gewinn erwirtschaften.

Wichtig ist außerdem, dass die Servicegesellschaft nicht der Personengesellschaft als Gesellschafter angehört oder mit der Gesellschaft einen Konzern bildet, sonst ist wieder eine Sonderbilanz nötig.

Aber darüber, und wie und warum sich das mit den Mitteln des IB2S-Wirtschafts-Modells ideal erreichen lässt, würden wir am liebsten mit Ihnen persönlich sprechen.

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